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Das Sozialwesen
Das Sozialwesen
Amt für soziale Angelegenheiten
Die Aufgabenschwerpunkte liegen in folgenden
Bereichen:
— Sozialhilfe
— Wohngeld
— Asylbewerberleistungsgesetz
— Schuldner- und Insolvenzberatung
— Erwachsenenbetreuung
— Bildungs- und Teilhabepaket
— Heimaufsicht
Dazu kommen noch einige andere Aufgabenfel-
der wie die Bearbeitung von Anträgen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz (für Wehrübende), die
Umsetzung des im Sommer 2011 beschlossenen
Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts, die Freiwilli-
genagentur EMiL, die Ehrenamtskarte, aber auch
die allgemeine Beratung im Sozialleistungsbereich
und die Wahrnehmung der Aufgaben eines staat-
lichen Versicherungsamtes.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zum Lebens-
unterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Ein-
gliederungshilfe für behinderte oder von Behin-
derung bedrohte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-
keiten und Hilfen in anderen Lebenslagen wie z. B.
die Altenhilfe oder die Übernahme von Bestat-
tungskosten. Bei finanzieller, d. h. über die reine
Beratungstätigkeit hinausgehender Hilfe setzt sie
Bedürftigkeit voraus und ist dann abhängig von
den persönlichen Einkommens- und Vermögensver-
hältnissen. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich
im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der
Aufgabenvollzug verteilt sich auf den Landkreis als
örtlichen und den Bezirk als überörtlichen Sozial-
hilfeträger. Dabei fallen alle Hilfen in Einrichtun-
gen sowie die gesamte Eingliederungshilfe in den
Zuständigkeitsbereich des Bezirkes Unterfranken.
Alle sonstigen Hilfen außerhalb von Einrichtungen
werden vom Landkreis Main-Spessart betreut.
Wohngeld
Das Wohngeld, bei Wohneigentümern der Lasten-
zuschuss, ist eine zweckgebundene Leistung. Sie
dient dazu, den eigenen Aufwand für die Unter-
kunftskosten zu verringern. Die Höhe des Zuschus-
ses wird im Wesentlichen bestimmt durch folgende
Faktoren: die Anzahl der zum Haushalt rechnenden
Personen, deren Einkommen, die tatsächlichen
Mietkosten (ohne Heizung) und die Einordnung
des Wohnortes in eine der sechs Mietstufen. Im
Landkreis sind mit Ausnahme von Gemünden und
Marktheidenfeld alle Gemeinden in der Stufe 1 und
damit in die niedrigste Kategorie eingeordnet.
Wer ALG II oder Sozialhilfe für den laufenden
Lebensunterhalt bezieht, hat keinen Anspruch
auf Wohngeld, da der gesamte Unterkunftsbedarf
bereits über ALG II oder die Sozialhilfe abgedeckt
wird. Wohngeld wird nur auf Antrag und frühestens
ab dem Monatsersten der Antragstellung gewährt.
Asylbewerberleistungsgesetz
Unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen alle
Hilfen, die für Asylsuchende anfallen. Dies bein-
haltet die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
und der Krankenversorgung für alle dem Landkreis
zugewiesenen Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist aber auch die
Unterbringung der Asylsuchenden zu organisieren
(Anmietung, Einrichtung und Betreuung geeigneter
Wohnmöglichkeiten), soweit sie nicht in einer staat-
lichen Gemeinschaftsunterkunft wohnen können.
Schuldner- und Insolvenzberatung
Schulden haben ist nicht nur normal, sondern –
zumindest volkswirtschaftlich betrachtet – auch
wünschenswert. Bedenklich wird es erst dann,
wenn Verschuldung in Überschuldung umschlägt.
Wenn das erwirtschaftete Einkommen – aus
welchen Gründen auch immer – nicht mehr zur
Deckung der laufenden Verbindlichkeiten und des
Lebensunterhaltes ausreicht, setzt die kostenfreie
Schuldner- und Insolvenzberatung des Landkrei-
ses an und ein. Vordringlichstes Ziel ist es dabei
zunächst, die elementaren Lebensbedürfnisse der
ratsuchenden Menschen und ihrer Angehörigen
(Wohnraum, Strom und Lebensmittel) durch Aus-
schöpfung aller Möglichkeiten zeitnah abzusichern.
Mittelfristig wird dann auch eine psychosoziale
Stabilisierung, die Aktivierung des Selbsthilfe-
potenzials und langfristig die möglichst vollstän-
dige Schuldenregulierung angestrebt.
Zu erreichen ist diese Schuldenregulierung über
ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren, allerdings
nicht in allen, sondern nur in dafür geeigneten
Fällen. Nach Eröffnung durch das Insolvenzge-
richt und Ablauf einer sechsjährigen Treuhandzeit
(„Wohlverhaltensperiode“ oder auch „Wohlverhal-
tensphase“) ist eine Zahlungsentpflichtung durch
Gerichtsbeschluss (Restschuldbefreiung) möglich,
wenn der Schuldner seine Verpflichtungen im
Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungs-
planverfahrens erfüllt hat. Die Schuldner- und
Insolvenzberatungsstelle des Landkreises vertritt
dabei den Schuldner und betreut und berät ihn im
gesamten Verbraucherinsolvenzverfahren bis hin
zur Restschuldbefreiung.
Erwachsenenbetreuung
Eine Erwachsenen-Betreuung kommt in Betracht,
wenn jemand seine alltäglichen Angelegenheiten
wegen einer psychischen Erkrankung oder körperli-
chen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht