9 VORSORGE UND TODESFALL 91 9.3 Testament Mit einem Testament kann man sicherstellen, dass bei der Aufteilung des Nachlasses nach dem eigenen Wunsch verfahren wird und es nicht zu unerfreulichen Streitigkeiten der Nachkommen und Erben kommt. Man unterscheidet zwei Formen: Eigenhändiges Testament Man kann ein Testament selbst erstellen, ohne Kosten. Hierzu muss der gesamte Text handschriftlich niedergeschrieben werden, mit Angabe von Ort und Datum sowie Unterschrift mit Vor- und Nachnamen (bei Ehegatten müssen beide unterschreiben). Das Testament kann zu Hause aufbewahrt werden oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden. Öffentliches Testament Ein notariell aufgesetztes Testament ist gebührenpflichtig und hat den Vorteil, dass es beim Amtsgericht hinterlegt wird und es keine Zweifel mehr über Echtheit und Inhalt des Testaments geben kann. Der Notar kann fachkundig beraten und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung hinweisen. 9.4 Bestattungsvorsorge Wir bestimmen nicht, wie und wann unser Weg endet, aber wir können Vorsorge treffen. In einem Bestattungsvorsorge-Vertrag können Festlegungen zur eigenen Bestattung getroffen werden. Mit Ihrem Bestatter können Sie Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen offen und vertrauensvoll besprechen. Suchen Sie sich einen Bestatter, der Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. ist. Er erfüllt die hohen Standards der Berufsorganisation. In einem weiteren „Werkvertrag“ kann die Grabpflege mit einer Friedhofsgärtnerei geregelt werden. Die vorabgezahlten Geldleistungen werden auf ein Treuhandkonto hinterlegt. Wenig sinnvoll ist es, die Wünsche für die Bestattung im Testament aufzunehmen, weil das Testament in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet wird. Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. Postfach 10 23 34 40014 Düsseldorf Telefon 02 11/1 60 08-10 info@bestatter.de www.bestatter.de
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