6.5 Demenz beruht auf einer deutlichen Abnahme der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit, von der insbesondere alte Menschen betroffen sind. Im Laufe der Erkrankung wird die Selbstständigkeit beeinträchtigt und Unterstützungsmaßnahmen in allen Lebensbereichen werden nötig. 62 AMBULANTE PFLEGE 6 Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Rechtsanspruch und Kündigungsschutz Für alle drei Regelungen des Gesetzes besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Termin – bis zum Ende Kündigungsschutz, für neue Leistungen ein Rechtsanspruch. Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums Telefon 0 30/20 17 91 31 (Mo – Do 9 - 18 Uhr) info@wege-zur-pflege.de www.wege-zur-pflege.de Behandlung Für die meisten ist die Diagnose ein großer Schock, der erst einmal verdaut werden muss. Gespräche mit engsten Vertrauten und Freunden sowie in Selbsthilfeorganisationen können weiterhelfen. In der Folge ist es wichtig, rechtzeitig vorzusorgen und rechtliche, gesundheitliche und finanzielle Angelegenheiten für die Zukunft in gute Hände zu geben. Hauptziel der Behandlung ist die Lebensqualität der Kranken und ihrer Angehörigen zu verbessern. Die medizinische Behandlung setzt unter anderem bei der Verminderung des Botenstoffs Acetylcholin im Gehirn der Kranken an, die ein Fortschreiten der Krankheitssymptome verzögern können. Zudem existiert eine Reihe von Medikamenten, mit denen Begleitsymptome von demenziellen Erkrankungen wie Unruhe, Sinnestäuschungen, Angst oder Schlafstörungen gemindert werden können. Wegen der Vielzahl von unerwünschten Nebenwirkungen sollten diese Medikamente möglichst sparsam und nur so lange eingesetzt werden wie unbedingt nötig und immer durch einen Arzt erfolgen, der mit Nervenerkrankungen im Alter vertraut ist. Tipps! Für die genannten Frei- stellungen gelten bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmeregelungen, z.B. Anzahl der Beschäftigten bei einem Arbeitgeber. Erkundigen Sie sich daher bitte vorher genau bei Beratungsstellen oder dem Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums. Pflegezeit Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Familienpflegezeit Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
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