Seniorenwegweiser für den Landkreis Main-Spessart 2024

6 AMBULANTE PFLEGE 61 6.4 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Seit 1.1.2015 gelten dazu neue gesetzliche Regelungen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. In dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Pflegezeit Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Beruf auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen. Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern. Bis zu 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase: Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, kann eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit genommen werden. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden. Familienpflegezeit Anspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde teilweise Freistellung Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, besteht die Möglichkeit bis zu 24 Monate die Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Umfang der Versorgung wird selbst vereinbart. Sie sind dadurch Arbeitgeber und haben Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte (Minijob) Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Jahr durchschnittlich 538 Euro monatlich nicht übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist vertraglich auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Auch diese Beschäftigung kann wie ein Minijob behandelt werden. Die Anmeldung des Minijobbers erfolgt durch den privaten Arbeitgeber ausschließlich über einen Haushaltsscheck. Das ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung für die Sozialversicherung. Der Haushaltsscheck kann angefordert werden bei Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale 45115 Essen Telefon 03 55/29 02-70799 minijob@minijob-zentrale.de www.minijob-zentrale.de

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