14 Informationsbroschüre: Zum Thema Biosphärenregion im Spessart? — Oktober 2023 In Bayern gibt es keine Biosphärenregionsverordnung, denn hier wird ein Gebiet vom bayerischen Umweltministerium zu einer Biosphärenregion erklärt. Diese Erklärung erfolgt nach der Anerkennung durch die UNESCO und damit nach der Antragstellung, die durch die Staatsregierung nach den Zustimmungen der Gebietskörperschaften erfolgen würde. Die Anerkennung durch die UNESCO ist als Verleihung des Qualitätssiegels „Biosphärenregion“ zu verstehen. Die Erklärung zu einer Biosphärenregion beinhaltet keine Restriktionen, sondern verweist auf bestehende Schutzgebiete, die die Anforderungen der UNESCO an die Zonierung erfüllen würden. Im Spessart könnten die bestehenden bewirtschafteten Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) die Funktion der Pflegezonen erfüllen. Das seit vielen Jahren bestehende Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ könnte weite Teile der Entwicklungszone abdecken. Lediglich die Kernzonen würden als neue Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Somit stellt eine Biosphärenregion in Bayern kein neues Schutzgebiet dar, sondern es besteht aus den genannten, meist bereits bestehenden Schutzgebieten. Für den Bereich der Kernzonen besteht die Möglichkeit über eine Verordnung die Nutzung dieser Flächen zu regeln, vergleichbar mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet “Kernzonen im bayerischen Teil des Biosphärenreservats Rhön“. In anderen Bundesländern kann es dagegen eine Biosphärenregionsverordnung geben, wie zum Beispiel die Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön. Auch in Baden-Württemberg wurde das Biosphärengebiet „Schwäbische Alb“ per Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum ausgewiesen. Eine solche Verordnung ist vor allem dann erforderlich, wenn – anders als in Bayern – bisher keine geeigneten oder keine ausreichend großen Schutzgebiete zur Erfüllung der UNESCO-Vorgaben an eine Zonierung vorhanden sind. Hier müssen dann Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen neu ausgewiesen werden. Gibt es für Biosphärenregionen in Bayern eine Verordnung? Für die Bauleitplanung (zum Beispiel die Ausweisung neuer oder Änderung bestehender Baugebiete) bedeutet eine mögliche Biosphärenregion keine zusätzlichen Einschränkungen für Kommunen. Zu berücksichtigen sind allerdings weiterhin die grundsätzlich dafür geltenden gesetzlichen Vor- gaben. Das schließt die Berücksichtigung der als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Kernzonen mit ein. Diese liegen allerdings naturgemäß im Wald abseits einer möglichen Siedlungsentwicklung. Auch in einer Biosphärenregion verbleibt die grundgesetzlich geschützte Planungshoheit bei den Gemeinden und Städten. In Bayern erfolgt die Ausweisung einer Biosphärenregion durch eine ministerielle Erklärung. Im Untersuchungsraum „Spessart“ müssten daher lediglich noch notwendige Kernzonen durch Naturschutzgebietsverordnungen rechtlich gesichert werden. In anderen Bundesländern, zum Beispiel Thüringen, erfolgt die rechtliche Sicherung der Biosphärenregionen teilweise durch eine Verordnung für das gesamte Gebiet, in der auch Ge- und Verbote mit Auswirkungen für gemeindliche Planungen enthalten sein können. Die Verwaltungsstelle einer Biosphärenregion hat in Bayern keine hoheitlichen Zuständigkeiten. Das bedeutet, dass die Verwaltungsstelle anders als in anderen Bundesländern in einem Bauleitplanverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen ist. Vielmehr ist es Aufgabe der Verwaltung, die beteiligten Kommunen beratend in ihrer Bauleitplanung bei Themen wie Mobilität, demografischer Wandel, Flächensparmodelle oder Energiekonzepte zu unterstützen. Schränkt eine Biosphärenregion die Kommunen in ihrer Bauleitplanung ein? Nein. Niemand wird gezwungen eigene Flächen aus dem Grundbesitz für die Kernzone abzutreten. Die Flächeneinbringung erfolgt ausschließlich freiwillig. Das gilt sowohl für private als auch für gemeindliche Flächen. Für die Einbringung von Flächen in eine Kernzone wird es zu gegebener Zeit ein Entschädigungsmodell geben. Eingebrachte gemeindliche Flächenanteile können danach zum Beispiel auf das gemeindliche Ökokonto angerechnet oder finanziell entschädigt werden. Die Pflege- und Entwicklungszone würde so gestaltet, dass es gegenüber dem heutigen Zustand zu keinen neuen Beschränkungen käme. Die einzelne Fläche läge zwar im Umgriff der Biosphärenregion, wäre aber nicht mit einem zusätzlichen rechtlichen Schutz belegt. Kann Grundbesitz enteignet werden, wenn Flächen in den Kern- oder Pflegezonen liegen würden?
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