In einer möglichen Biosphärenregion bleiben die auf den Staatswaldflächen geltenden Spessartforstrechte sowie alle weiteren Spessartrechte als bedeutsames regionales Kulturgut wie bisher bestehen. Darüber hinaus stellen auch Bundesforst- und Kommunalwaldflächen sowie Privatwaldflächen ein nicht unerhebliches Kernzonenpotenzial dar. So werden die Kommunen die Möglichkeit haben, geeignete Waldflächen gegen eine angemessene Entschädigung als Kernzonenflächen einzubringen. Es gilt, dass eine Einbringung dieser Flächen ausschließlich auf frei- williger Basis erfolgt. Dafür können zum Beispiel auch nur schwer oder unrentabel zu bewirtschaftende Flächen wie Steil- lagen in Betracht gezogen werden. Ist Imkern in einer Biosphärenregion möglich? In der Pflege- und Entwicklungszone einer Biosphärenregion (97 Prozent der Fläche) ist die Imkerei wie bisher erlaubt. In den bereits bestehenden Naturschutzgebieten und damit auch in den Kernzonen einer Biosphärenregion ist das Imkern bzw. das Aufstellen von Bienenvölkern grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur mit einer gesonderten Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde oder über eine entsprechende Regelung in einer zu erlassenden Kernzonen-Verordnung möglich. Bei Naturschutzgebieten handelt es sich oft um die letzten Rückzugsorte seltener und vom Aussterben bedrohter Insektenarten. Bei einer Sammelmenge von etwa 300 Kilogramm Nektar und 60 Kilogramm Pollen pro Bienenvolk und Jahr, stellen gerade bei kleinen Naturschutzflächen Honigbienenvölker durchaus eine starke Nahrungskonkurrenz für andere blütenbesuchende Insekten dar und können die angestrebte Artenvielfalt der Insekten negativ beeinflussen. Hierzu gehören zum Beispiel blütenbewohnende Käfer, Schmetterlinge und ihre Raupen, Wanzen, Fliegen und natürlich die Wildbienen. Ist die Ausübung der Holzrechte mit den Regelungen einer möglichen Biosphärenregion Spessart vereinbar? Die Forstnutzungsrechte im Spessart haben eine historische Bedeutung und eine lange Tradition. Entstanden sind die Spessartforstrechte bereits im Mittelalter. Wenn heute von den Holzrechten die Rede ist, sind insbesondere die Oberholzrechte an den Staatswaldflächen gemeint. Berechtigt zum Bezug der Spessartforstrechte sind im Spessart 28 Gemeinden mit 44 Ortsteilen in den drei Landkreisen. Diese befinden sich auf rund 90 Prozent der Staatswaldflächen im Spessart, also eine Fläche von rund 38.000 Hektar. Die Ausübung der Oberholzrechte wurde 1866 zwischen den jeweiligen Gemeinden und dem Staat in dem sogenannten Urvergleich geregelt. Danach haben alle berechtigten Gemeindebürgerinnen und -bürger mit Holzfeuerstelle („Rechtler“) den Rechtsanspruch, Reste der Baumkronen (Oberholz) kostenfrei für den Eigenbedarf zu sammeln. Es geht dabei um Reisig und um bis knapp ein Meter lange und bis 4,5 Zentimeter dicke Äste („Prügel“), die nach Baumfällungen (Hieben) liegen bleiben. Erlaubt war die Rechteausübung an zwölf Tagen im Winterhalbjahr mit Axt, Handkarren und Pferdefuhrwerken. 1978 wurden diese Regelungen in einer Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung angepasst, die auch heute noch gilt. Danach sind Erleichterungen des Rechts zugelassen, die auch die Aufarbeitung der Reste von stärkerem Astholz in den freigegebenen Hieben einschließen und zudem den Einsatz von Motorsägen und Kraftfahrzeugen erlauben. Beschränkt ist die Ausübung der Holzrechte auf zwei dreiwöchige Nutzungszeiträume zwischen dem 1. April und 30. November eines Jahres. Darüber hinaus gibt es weitere Spessartrechte, wie zum Beispiel Ur-, Leseholz, Stockholz, Windfall-, Schneedruck- und Eisbruchholz. Über die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, die die Spessartforstrechte aktiv ausüben, sowie die Menge des abgegebenen Rechtlerholzes gibt es keine belastbaren Daten. Nach Schätzungen der Bayerischen Staatsforsten üben derzeit etwa 2.000 Berechtigte (Stand: 2022) ihr Holzbezugsrecht aktiv aus. Was sind Holzrechte?
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